Vorinstanz war damit nicht mehr zuständig zum Erlass von Verfügungen in dieser Sache, zumal kein Fall von Art. 71 VRPG vorliegt. Der Entscheid einer unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten.7 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid daher festzustellen, dass die von der unzuständigen Vorinstanz erlassene Verfügung vom 3. Juni 2019 nichtig ist.