Die Beschwerdeführerin wäre demnach gezwungen, gegen den neuen Entscheid vom 3. Juni 2019 eine separate Beschwerde mit denselben (materiellen) Rügen bei der BVE einzureichen und ein neues Beschwerdeverfahren anhängig zu machen. Im anschliessenden Schriftenwechsel müssten auch die übrigen Beteiligten das bereits Ausgeführte wiederholen. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck von Art. 71 VRPG, wonach ein unnötiger Verfahrensaufwand vermieden werden soll, offensichtlich zu wider laufen. Der inhaltlich unveränderte «Gesamtbauentscheid» vom 3. Juni 2019 ist damit unwirksam und kann auch kein neues Anfechtungsobjekt bilden. [...] Die Vorinstanz hat unabhängig von der formellen Korrektheit