Unter der Annahme, die Vorinstanz habe mit der Bewilligung vom 3. Juni 2019 jene vom 28. März 2019 ersetzt, müsste das bisherige Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.6 Weil die Vorinstanz vollständig neu verfügt hat, würde dies für das gesamte Beschwerdeverfahren und nicht nur für die formellen, die Unterschrift betreffenden Punkte gelten. Die Beschwerdeführerin wäre demnach gezwungen, gegen den neuen Entscheid vom 3. Juni 2019 eine separate Beschwerde mit denselben (materiellen) Rügen bei der BVE einzureichen und ein neues Beschwerdeverfahren anhängig zu machen.