Regierungssttatthalter-Stv zusätzlich gestützt. Anders als die Vorinstanz meint, stellt die neue Verfügung vom 3. Juni 2019 daher keinen Anwendungsfall von Art. 71 VRPG dar. Auch aus prozessökonomischer Sicht ist die Anwendung von Art. 71 VRPG in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen: Unter der Annahme, die Vorinstanz habe mit der Bewilligung vom 3. Juni 2019 jene vom 28. März 2019 ersetzt, müsste das bisherige Beschwerdeverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrieben