71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zugunsten des Devolutiveffekts auszulegen.5 [...] Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat in der Verfügung vom 3. Juni 2019 eine formale Korrektur des angefochtenen Entscheids vom 28. März 2019 vorgenommen, indem neu der a.o. Regierungssttatthalter-Stv die Baubewilligung unterzeichnet hat. Inhaltlich hat die Vorinstanz keine neuen Anordnungen getroffen. Zugeständnisse zugunsten der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit nicht gemacht. Im Gegenteil hat sie die Baubewilligung, an der sich die Beschwerdeführerin stört, mit der Unterschrift durch den a.o. Regierungssttatthalter-Stv zusätzlich gestützt.