c) Dazu hielt die BVD in der Verfügung vom 13. Juni 2019 Folgendes fest: «Aufgrund der devolutiven Wirkung der Beschwerde geht die Zuständigkeit, sich als Rechtspflegeinstanz mit dem Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde über, soweit eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten worden ist; zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen und ist ihr verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen.