Biel/Bienne aus, es habe gestützt auf Art. 71 VRPG4 neu verfügt. Der ursprüngliche Entscheid vom 28. März 2019 sei durch den neuen Entscheid vom 3. Juni 2019 ersetzt worden. Soweit das Beschwerdeverfahren die Rüge der nicht korrekten Unterschrift betreffe, sei das Verfahren daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.