a) Der angefochtene Gesamtbauentscheid vom 28. März 2019 wurde vom Bereichsleiter Bau im Namen des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, der Bereichsleiter Bau sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Der Entscheid sei daher nicht gültig unterschrieben worden und vermöge keine Rechtswirkungen zu entfalten.