7. Das Rechtsamt gab den Beteiligten schliesslich Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Gebrauch. Die Beschwerdegegnerschaft teilte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit, sie habe keine Schlussbemerkungen. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen