Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 teilte das Rechtsamt mit, der Entscheid vom 3. Juni 2019 sei unwirksam. Der Vorinstanz stehe es jedoch offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darzulegen, dass der vom Bereichsleiter Bau unterzeichnete Entscheid vom 28. März 2019 durch weitere Personen der Organisationseinheit mitgetragen werde. Das Rechtsamt gab der Vorinstanz daher Gelegenheit, eine Kopie des Entscheids vom 28. März 2019 mit einer angepassten Unterschrift dem Rechtsamt wieder einzureichen.