Sie eröffnete diesen Entscheid den Parteien und liess ihn zusammen mit einer ebenfalls auf den 3. Juni 2019 datierenden Stellungnahme auch dem Rechtsamt zukommen. In der Stellungnahme beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und soweit diese betreffend die Rüge der fehlerhaften Unterschrift durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 teilte das Rechtsamt mit, der Entscheid vom 3. Juni 2019 sei unwirksam.