Weiter fehle ein Gestaltungsplan. Es sei zudem vorgesehen, dass der Baustellenkran über ihr Grundstück schwenken könne, was zu unterlassen sei. Überdies habe das Bauvorhaben eine optisch störende Wirkung. Schliesslich fehle ein korrekter Nachweis für Erstwohnungen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim Vorhaben um Zweitwohnungen handle.