Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung genügt nicht.20 Die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden nach Stauraum für Gabeln, Rechen und Zaunzeug erscheinen als Ideallösung, die jedoch keine Ausnahme in der Grünzone rechtfertigt. Das Gartenhaus erweist sich somit als nicht bewilligungsfähig, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 1 ff. bzw. 4 ff.