d) Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG ersichtlich, die eine Ausnahme von den Bauvorschriften rechtfertigen würden. Alleine der Wunsch, das bestehende Gartenhaus in der Grünzone abzubrechen und dort wiederaufzubauen, vermag keine besonderen Verhältnisse zu begründen. Wie bereits ausgeführt, sollen die Grünzonen grundsätzlich von sichtbarer Überbauung freigehalten werden, damit sie ihre Funktionen als Trennflächen zwischen Siedlung und Landschaft oder hier zwischen «Siedlung Alt mit Neu» als gewichtige öffentliche Interessen erfüllen können.19 Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung genügt nicht.20