b) Die Gemeinde hat das im Baubewilligungsverfahren eingereichte Ausnahmegesuch17 mit Erteilung des Bauabschlags insbesondere aus präjudiziellen Gründen abgewiesen. c) Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen 14 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 2 sowie Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. ZH, 2003, S. 22 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Band I, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 3 N. 3