denn der Zweck dieser Norm ist der Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten Investition.16 Da das ursprüngliche Gartenhaus abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden soll, können sich die Beschwerdeführenden somit nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. g) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der umstrittene Abbruch und Neubau des Gartenhauses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden gemäss dem geltenden Recht in der Grünzone nicht zonenkonform ist. 3. Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG) a) Die Beschwerdeführenden bedauern, dass ihnen vorliegend für das Gartenhaus keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei.