Die Besitzstandsgarantie kann nur für (bestehende) Bauten und Anlagen beansprucht werden, die seinerzeit in Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind.14 Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG schützt die Besitzstandsgarantie die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen, was Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer bedeutet.15 Nicht unter die Besitzstandsgarantie fällt die neubauähnliche Umgestaltung eines Gebäudes bzw. der Wiederaufbau zerfallener, abgerissener oder zerstörter Bauten; denn der Zweck dieser Norm ist der Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten Investition.16