f) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die Erneuerung eines "seit Jahrzehnten bestehenden" Gartenhauses zulässig sein müsse. Mit diesem Einwand berufen sie sich sinngemäss auf die sog. Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Die Besitzstandsgarantie kann nur für (bestehende) Bauten und Anlagen beansprucht werden, die seinerzeit in Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind.14 Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG schützt die Besitzstandsgarantie die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen, was Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer bedeutet.15