e) Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden dient das Gartenhaus der Aufbewahrung von Gartengeräten wie Gabeln und Rechen sowie von Zaunzeug. Das geplante Gartenhaus ist am vorgesehenen Standort bzw. auf einen Standort in der Grünzone jedoch nicht angewiesen. Die gemäss Auffassung der Beschwerdeführenden zur Pflege notwendigen Gerätschaften wie Gabeln, Rechen und Zaunzeug können ohne weiteres ausserhalb der Grünzone bzw. in anderen Räumlichkeiten gelagert werden. 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 11 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017,