Die Grünzone zeichnet sich darin aus, dass der Boden der Zone von sichtbarer Überbauung grundsätzlich freizuhalten und als grüne Fläche zu erhalten oder anzulegen ist. Bauten sind nur zugelassen, wenn sie für die Pflege der Grünzone nötig sind. Nötig muss nach dem Sinn des Gesetzes nicht nur die Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind, sondern auch ihr Standort in der Grünzone sein. In aller Regel können die zur Pflege erforderlichen Einrichtungen und Geräte in angrenzenden Zonen bereitgestellt werden. Das Erfordernis der Begrünung kann unter anderem durch gärtnerische Gestaltung erfüllt werden.