d) Nach Art. 49 GBR gelten für die kommunalen Grünzonen (GZ) die Bestimmungen von Art. 79 BauG. Laut Art. 79 Abs. 1 BauG gliedern Grünzonen (Grünflächen) die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Gemäss Art. 79 Abs. 2 BauG sind auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind; sie dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. 7 Vgl. Ziff. 3.1 bis 3.5 des angefochtenen Entscheids