c) Bauvorhaben sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG).8 Massgebend ist damit vorliegend die geltende baurechtliche Grundordnung der Gemeinde Ersigen, bestehend aus dem Zonenplan und dem Baureglement (GBR9) vom 6. Juni 2005. Gemäss dem geltenden Zonenplan liegt das umstrittene Gartenhaus in der Grünzone. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wäre die geltende baurechtliche Grundordnung auch anwendbar, wenn diese zwischenzeitlich im angesprochenen Bereich Änderungen erfahren hätte.