Die Gemeinde hat den Bauabschlag damit begründet, dass in der Grünzone nach Art. 79 BauG nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig seien. Aus Sicht der Gemeinde entspreche der Neubau als Ersatzbau nicht den gesetzlichen Vorgaben der Grünzone. Daher könne auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dieser Entscheid werde aus "Präjudizgründen" gefällt.7