b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Erteilung des Bauabschlags und Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die "Erneuerung" des seit Jahrzehnten bestehenden Gartenhauses nicht nachvollziehbar, da dadurch keine Grünzonenfläche verloren gehe. Zudem seien in der Grünzone Bauten für die Pflege der Grünzone gestattet. "6,50 m2 für die Aufbewahrung von Gabeln und Rechen und etwas Zaunzeug sei kaum übertrieben". Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie in den vergangenen 12 Jahren seit Erwerb der Liegenschaft nicht davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Grenzen der Grünzonen verändert worden seien.