b) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden fechten lediglich Ziffer 4.2 des Bauentscheids der Gemeinde Ersigen an. Gegenstand des Verfahrens ist somit einzig der Bauabschlag für das Gartenhaus. 2. Bewilligungsfähigkeit des Gartenhauses