Gemäss dem beigelegten Grundbuchauszug aus dem Jahr 2004 liege das Gartenhaus ausserhalb der Grünzone; dies gehe ebenso aus dem GRUDIS2-Auszug von 2007 (Stand 13.7.2007) hervor. Beide Dokumente hätten 2007 als Grundlage für den Kauf der Liegenschaft gedient. Sie (die Beschwerdeführenden) seien nie in Kenntnis gesetzt worden, dass die Grenzen der Grünzone verändert worden seien.