BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/72 15 22. März 2019 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 8. August 2018 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung