1. Das Dispositiv des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 22. März 2019 wird insoweit ergänzt, als auf die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers gegen die geplante Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage hingewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;