a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Die Ergänzung des angefochtenen Entscheids um den Hinweis auf die Rechtsverwahrung ist von so untergeordneter Bedeutung, dass dies im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen ist. Dies umso mehr, als es sich beim Hinweis auf die Rechtsverwahrung um eine Formalität handelt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv waren die Baugesuchstellerin und die Behörden über die in der Einsprache vom 28. Mai 2018 geltend gemachten Privatrechte und Entschädigungsansprüche orientiert. Der Beschwerdeführer hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18).