Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD17). Auf die Rechtsverwahrung ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Im angefochtenen Gesamtentscheid wird die Rechtsverwahrung nicht erwähnt. Sein Dispositiv ist daher diesbezüglich zu ergänzen.