b) Zudem beantragt der Beschwerdeführer, im Falle einer Beschwerdeabweisung sei von der Rechtsverwahrung Protokoll zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, die Aufrüstung der bestehenden Antenne mit der neusten Technologie und einer erheblich grösseren Leistungsfähigkeit führe zu einem Wertverlust seiner Liegenschaft. Daher behalte er sich das Geltendmachen von zivilrechtlichen Abwehransprüchen gegen die geplante Erweiterung vor. Der gleiche Antrag und die gleiche Begründung finden sich bereits in der Einsprache vom 28. Mai 2018.