a) In Ziff. 4.4 des angefochtenen Gesamtentscheids wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauperswil unter der Überschrift "Lastenausgleich" angewiesen, dem Beschwerdeführer den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 31 BauG mitzuteilen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Falle einer Beschwerdeabweisung sei vom Lastenausgleichsbegehren Protokoll zu nehmen, kann daher mangels Beschwer nicht eingetreten werden.