15 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 16 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, E. 2.5 mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/72 13 Dem Vorhaben stehen somit auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Daher wurde zu Recht eine Ausnahmebewilligung für Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG erteilt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Bau- und Ausnahmebewilligung werden bestätigt. 3. Lastenausgleich und Rechtsverwahrung