Was die Emission nichtionisierender Strahlung betrifft, so nimmt diese zwar durch die Erhöhung der Sendeleistung zu. Gemäss Standortdatenblatt vom 23. Januar 2018 sind jedoch die entsprechenden Grenzwerte der NISV15 eingehalten, was die kantonale Fachstelle in ihrem Fachbericht Immissionsschutz vom 29. Mai 2018 bestätigt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Mehr als die Einhaltung dieser Grenzwerte kann nicht verlangt werden.16 Dies gilt auch im Hinblick auf 5G, denn die NISV unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunktechnologien. Daran vermag auch ein 5G-Moratiorium verschiedener Westschweizerkantone nichts zu ändern.