Das Bundesgericht hat denn auch in früheren, ähnlich gelagerten Fällen anerkannt, dass eine Konzentration von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen sinnvoller sein kann, als zusätzlich zu einer bestehenden Anlage den Bau neuer Basisstationen, innerhalb oder ausserhalb der Bauzone, zu verlangen.14 Zum andern sind die Mobilfunkanbieterinnen im Zusammenhang mit der neusten Mobilfunktechnologie 5G zurzeit daran, ihre Netze auszubauen, wobei sie auch auf neue Standorte angewiesen sind. Dass bestehende Standorte unter diesen Umständen aufgegeben werden, scheint unwahrscheinlich, was sich auch den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin entnehmen lässt.