Im vorliegenden Fall steht demgegenüber eine Aufgabe des Standorts ausserhalb der Bauzone nicht zur Diskussion. Zum einen wird der Standort auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin für deren Antennen genutzt. Das Bundesgericht hat denn auch in früheren, ähnlich gelagerten Fällen anerkannt, dass eine Konzentration von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen sinnvoller sein kann, als zusätzlich zu einer bestehenden Anlage den Bau neuer Basisstationen, innerhalb oder ausserhalb der Bauzone, zu verlangen.14