Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde der bestehende Antennenstandort im Bundesgerichtsfall nicht zusätzlich von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt. Nur unter diesen Umständen erschien es nicht ausgeschlossen, dass der bisherige Standort ausserhalb der Bauzonen ganz aufgegeben werden könnte, sofern die Standortevaluation ergäbe, dass eine neue Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzonen zu errichten sei. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber eine Aufgabe des Standorts ausserhalb der Bauzone nicht zur Diskussion.