Bei der vom Beschwerdeführer genannten 800 m entfernten Mobilfunkantenne handelt es sich gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 um eine Anlage von einer dritten Mobilfunkanbieterin. Ein Ausweichen auf diese fremde Anlage ist für die beiden Benutzer der hier umstrittenen Anlage somit schon alleine deshalb nicht einfach so möglich. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Aufrüstung auf 5G 13 Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998 / Juli 2000 / Dezember 2004 RA Nr. 110/2019/72 11