h) Mit den vier geplanten Antennenmodulen sollen die heute vorhandenen vier Antennenpanels der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Antennenmast ersetzt werden. Dieser freistehende Mast wird neben der Beschwerdegegnerin auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt. Eigentümerin der Anlage ist diese andere Mobilfunkanbieterin, die Beschwerdegegnerin ist lediglich Mitbenutzerin. Mit dieser Konzentration zweier Mitbewerber auf einen Mast wird die Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.13