Ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, braucht aber ohnehin nicht geprüft zu werden. Als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden kann die erweiterte Mobilfunkantenne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen 12 BGE 133 II 409 E. 4.2 RA Nr. 110/2019/72 10 aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als viel vorteilhafter erweist.