g) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Stellungnahmen und Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin, dass ihre Mobilfunkanlage sowohl Gebiete in der Bau- als auch in der Landwirtschaftszone inklusive Bahnstrecke und Kantonsstrasse versorgen. Dabei macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, weil eine Deckungs- und Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden könne. Ob dies zutrifft ist fraglich, hat es doch im Gebiet zwischen Emmenmatt und Zollbrück diverse Bauzonen. Die nächste Bauzone im Bereich D.______