Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage.10 Dabei genügt jedoch eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive 9 Vgl. BGE 133 II 409 E. 3 10 BGE 133 II 409 E. 4.1 RA Nr. 110/2019/72 8