Der Standort der Mobilfunkantennen liegt in der Landwirtschaftszone. Die Anlage ist daher nicht zonenkonform und erfüllt damit die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 22 RPG nicht. Sie darf daher nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Dies ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass aufgrund der mit dem Ersatz der bestehenden Anlage verbundenen erheblichen Änderungen an der Anlage keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG für bestehende zonenwidrige Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden kann. Somit bedarf die projektierte Mobilfunkanlage einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG.9