d) Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass die Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Das Bauvorhaben sieht den Ersatz von vier bestehenden Mobilfunkantennen durch vier neue Module vor. Dabei wird gemäss Fachbericht Berner Wirtschaft (beco; heute Amt für Wirtschaft, AWI), Immissionsschutz, vom 29. Mai 2018 die Sendeleistung erhöht. Somit handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Anlage. Der Standort der Mobilfunkantennen liegt in der Landwirtschaftszone.