Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begründung der Ausnahmebewilligung des AGR vom 27. April 2018 wendet, so kann darauf nicht eingetreten werden. Diese erste Bewilligung des AGR, die dieses im vorinstanzlichen Verfahren in Unkenntnis der Einsprache erteilt hat, wurde durch seine zweite Bewilligung vom 8. August 2018 ersetzt und hat daher keinen Bestand mehr.