c) Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 8. August 2018 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Es handle sich um einen technisch notwendigen Ausbau einer bestehenden Anlage in der Landwirtschaftszone. Die Erweiterung erfolge am bestehenden Mast, der auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt werde. Mit einem alternativen Standort würde für die Nichtbauzone bei dieser Ausgangslage nichts gewonnen.