In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 betont die Beschwerdegegnerin, die bestehende Anlage sei leicht erhöht und daher bestens geeignet, um die zu versorgenden Gebiete von einem einzigen Standort aus abzudecken. Dabei gehe es nicht nur um die Abdeckung als solche, sondern auch um die Qualität der Abdeckung und die Kapazität, die zur Verfügung gestellt werden könne. Aufgrund der Distanzen könnten diese Kriterien auch mit mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht erfüllt werden. Nötig wären mindestens drei Anlagen, wovon zwei in Bauzonen liegen könnten, eine jedoch zwingend ausserhalb der Bauzone liegen müsste.