In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 betont die Beschwerdegegnerin, aus funktechnischen Gründen gebe es keinen Standort innerhalb der Bauzone, die die Abdeckung der Landwirtschaftszone und der Verkehrsachsen sicherstellen könne. Die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung hätte daher zur Folge, dass die bestehende Anlage unverändert in Betrieb bleiben würde, die Verkehrsachsen und die Landwirtschaftszonen weiterhin schlecht versorgt wären und künftige Technologien nicht genutzt werden könnten und darüber hinaus für die Abdeckung der Bauzonen zusätzliche Analgen in der Bauzone gebaut werden müssten.8