In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin zudem Abdeckungskarten eingereicht, aus denen die Abdeckung mit ausgewählten Frequenzbändern ersichtlich ist. Zusätzlich führt sie aus, aus den Bauzonen könnten die Abdeckungsziele in der Landwirtschaftszone nicht erreicht werden, so dass nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Antennen der Beschwerdegegnerin in der bestehenden Form weiter genutzt werden müssten, sollte der Umbau nicht möglich sein. Zusätzlich müssten dann Lösungen gesucht werden, um die angestrebte Verbesserung der Versorgung durch zusätzliche Anlagen in der Bauzone zu erzielen.