Selbst wenn die Standortgebundenheit zu bejahen wäre, stelle sich die Frage, ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Der geplante Ausbau der Antenne trete visuell und betreffend Strahlungsemissionen erheblich störend in Erscheinung. RA Nr. 110/2019/72 5